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Auf einen Blick
AGB

AGB E-Mobilisten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Nordfriesland GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

  • 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

1. Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.

2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Stadtwerke NordfrieslandGmbH und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von der Stadtwerke Nordfriesland GmbH als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von der Stadtwerke Nordfriesland GmbH die Übermittlung des Formulars an die Stadtwerke Nordfriesland GmbH bestätigt und die Stadtwerke Nordfriesland GmbH das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

  • 2 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf die Stadtwerke Nordfriesland GmbH gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt die Stadtwerke Nordfriesland GmbH für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG.

  • 3 Entgelt für die Übertragung

1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von den Stadtwerken Nordfriesland GmbH eine jährliche Gutschrift auf seiner Jahresverbrauchsabrechnung am Anfang des Folgejahres für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

2. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 3 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

3. Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Die Stadtwerke Nordfriesland GmbH  sind nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere Auszahlungsoptionen anzubieten.

4. Die Höhe des Entgelts wird von der Stadtwerke Nordfriesland GmbH auf Basis der aktuellen Quoten jedes Jahr neu festgelegt.

HINWEIS: Die Bestimmungen über das Entgelt sind ggfs. auf die tatsächlichen Vorgänge und Entgeltoptionen des Auftraggebers anzupassen.

  • 4 Pflichten des E-Mobilisten

1. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist der Stadtwerke Nordfriesland GmbH eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von Stadtwerke Nordfriesland GmbH (sw-nf.de) zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von den Stadtwerke Nordfriesland GmbH wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

2. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr der Stadtwerke Nordfriesland GmbH bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. Die Stadtwerke Nordfriesland GmbH wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Nach Aufforderung wird der Kunde der Stadtwerke Nordfriesland GmbH in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.

3. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist der Stadtwerke Nordfriesland GmbH die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

  • 5 Exklusivität

1. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen

2. Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als der Stadtwerke Nordfriesland GmbH als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist die Stadtwerke Nordfriesland GmbH berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. Die Stadtwerke Nordfriesland GmbH wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen [und eine Bearbeitungsgebühr von 86,00 € netto zzgl. MwSt. in Rechnung stellen.]

  • 6 Datenschutz

1. Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und der Stadtwerke Nordfriesland GmbH geschlossenen Vertrags verarbeitet die Stadtwerke Nordfriesland GmbH die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.

2. Zur Vertragserfüllung setzt die Stadtwerke Nordfriesland GmbH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

  • 7 Vertragslaufzeit

1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt. Ein Angebot zur Fortführung des Vertrages erfolgt jeweils bis zum 31.12. des neuen Antragsjahres per E-Mail.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

3. Jede Kündigung bedarf der Textform.